Betreiberverantwortung

Publiziert am 18.06.2025

Thematisiert wird die Verantwortung des Betreibers als Grundlage für den sicheren Betrieb einer Versammlungsstätte. Knapp werden notwendige Verantwortungsträger sowie grundlegende Sicherheitsaspekte beschrieben die sowohl dem Schutz des Publikums als auch der Mitarbeiter sowie Darsteller dienen.

An den Betrieb und ggf. die Überlassungen einer Spielstätte / Versammlungsstätte stellt der Gesetzgeber wesentliche Anforderungen, um die Sicherheit für alle Beteiligen auf, hinter und vor der Bühne zu gewährleisten. Der folgende Beitrag umreißt knapp die wichtigsten Regularien zu dieser Thematik.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art -schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319, jeweils m. w. N.). Alleine diese sich auf die allgemeine Verkehrssicherung beziehende Rechtsprechung bedeutet sowohl für die Betreiberin sowie den Veranstalter, das ihnen eine hohe Verantwortung für die Gesundheit und das Leben aller Beteiligten obliegt.

Handelt es sich bei dem Veranstaltungsort (= VA-Ort) um eine Versammlungsstätte im Sinne der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) der Bundesländer, so werden diese Vorgaben sehr konkret gefasst. Versammlungsstätten sind gegeben, wenn der VA-Ort aus Versammlungsräumen besteht, die einzeln (oder bei gemeinsamen Fluchtwegen auch in Summe) mehr als 200 Besucher fassen oder VA-Orte im Freien, die ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen und mehr als 1.000 Besucher fassen. Als weiteres, explizit für den Veranstaltungsbereich, unabhängig von Besucherkapazitäten geltendes Regelwerk ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV V 17/18 sowie die zugehörige, konkretisierende Regel DGUV Regel 115-002 immer zu beachten. 

Zu Beginn werden die Regelungen zu Verantwortlichen Personen und deren Pflichen etwas ausführlicher betrachtet:

2.1 § 38 VStättV - Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

Ab dem Zeitpunkt „Türen auf“ für die Gäste, bis zum Zeitpunkt „Gäste sind alle weg“ muss entweder die Betreiberin selbst oder eine beauftragte Veranstaltungsleitung kontinuierlich anwesend sein. Diese Veranstaltungsleitung ist die zentrale Schnittstelle zu allen relevanten Funktionsträgern (z.B. Security, Sanis, technische Leitung, Rettungsdienste, Einsatzkräfte). Alle wichtigen Informationen laufen hier zusammen.

Die wichtigsten Verantwortungen der Veranstaltungsleitung sind, im Notfall / bei Gefahr im Verzug / wenn für die Sicherheit notwendige Einrichtungen od. Anlagen nicht (mehr) betriebsfähig sind, die Veranstaltung abzubrechen und damit den Betrieb einzustellen, sowie wenn nötig eine Räumung einzuleiten.

Im Falle einer Vermietung können die genannten Verantwortungen der Betreiberin schriftlich und nach einer erfolgten und dokumentierten Einweisung auch an die zuständige Veranstaltungsleitung des Veranstalters übertragen werden. Die Betreiberin bleibt jedoch immer in einer Auswahl-, Kontroll- und Überwachungsplicht. Generell kann die Betreiberverantwortung zwischen Veranstalter und Betreiber bei Bedarf aufgeteilt werden. Hier ist immer eine Verantwortungszuordnung schriftlich zu fixieren. (Beispiel: Podiumsdiskussion zu einer geplanten Umgehungsstraße – der Betreiber kümmert sich um alle sicherheitsrelevanten Aspekte und der Veranstalter entscheidet, ob und wann Störer aus der Veranstaltung ausgeschlossen werden) 

2.2 § 40 VStättV - Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik / DGUV V17/18 § 15

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind erst einmal ausschließlich Ingenieurinnen und Meister für Veranstaltungstechnik. Diese müssen mit den technischen Einrichtungen vertraut sein, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit, besonders hinsichtlich des Brandschutzes gewährleisten. Technische Auf- und Abbauten müssen geleitet und beaufsichtigt werden und bei Veranstaltungen müssen sie komplett anwesend sein. 

Werden die VA-Orte kleiner (Bühne max. 200 qm und max. Besucherkapazität 5.000), so können diese Aufgaben auch von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik (mit mind. 3 Jahren Berufserfahrung) wahrgenommen werden. In dieser Größenordnung kann vollständig auf eine technische Fachkraft verzichtet werden, wenn die techn. Einrichtungen nach erfolgtem Aufbau von einer Verantwortlichen Person für Veranstaltungstechnik überprüft und abgenommen wurden und während der Veranstaltung nicht verändert werden. Werden nur kleine technische Aufbauten mit einem geringen Gefährdungsgrad realisiert, kann die Aufsicht auch von einer Aufsicht führenden Person (=> Voraussetzung: Teilnahme an einem 3 Tage Seminar) wahrgenommen werden. 

Anwesenheitspflichten bei Veranstaltungen

Grafik zur Verantwortung nach VStättVO: § 38 Betreiber trägt die Gesamtverantwortung. § 40 Verantwortliche Person für Veranstaltungstechnik betreut alle Phasen – von Kaltbetrieb über Aufbau, Durchführung, Abbau bis zurück zum Kaltbetrieb.

nach: Löhr, Volker / Gröger, Gerd, 2020, Bau und Betreib von Versammlungsstätten, 5. Auflage, Frankfurt a.M., 

Die wichtigsten Betriebs- und Unfallverhütungsvorschriften werden im Folgenden (stark verkürzt) dargestellt:

Rettungswege

In Innenräumen werden einen Rettungsweg von 1,20 m lichter Durchgangsbreite 200 Personen zugeordnet, im Freien werden diesem Durchgang 600 Personen zugeordnet. Es müssen mind. 2 voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Diese Rettungswege (zzgl. Flächen für die Einsatzkräfte) müssen ständig freigehalten werden. Türen in Rettungswegen müssen im Veranstaltungsbetrieb unverschlossen sein und von innen jederzeit leicht und in voller Breite zu öffnen sein.

Brandschutz / Dekoration / Notfallmaßnahmen

Rauchen und offenes Feuer ist auf Bühnen verboten. Im Veranstaltungsraum gibt es hier je nach Bundesland gewisse Ausnahmeregelungen. Brandlasten sind generell so gut es geht zu minimieren, auf, neben und unter der Bühne darf nur der Tagesbedarf gelagert werden.

Aufbauten und Dekoration, mit Ausnahme von Möbeln und Requisiten, müssen auf Bühnen mindestens schwer entflammbar (= B1) sein. Abweichungen sind nur bei besonderen Brandschutzmaßnahmen und im Einvernehmen mit den Brandschutzbehörden zulässig.

In Abstimmung mit den Brandschutzbehörden müssen eine Brandschutzordnung sowie ein Räumungskonzept vorliegen. Regelmäßige Unterweisungen des Personals sind diesbezüglich durchzuführen.

Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

Die Zahl der genehmigten Besucherplätze (Sitz- oder Stehplätze) darf nicht überschritten werden. Die genehmigte Anordnung von Besucherplätzen (bei Sitzplätzen) darf nicht verändert werden. In Reihe aufgestellte Stühle müssen untereinander verbunden sein. Zwischen einem Gang und einer Wand dürfen max. 10 Stühle in Reihe stehen, zwischen zwei Gängen max. 20. Im Freien verdoppelt sich diese Anzahl. Der Abstand von Tisch zu Tisch muss mind. 1,50 m betragen (bei einer parlamentarischen Bestuhlung sind 0,80 m ausreichend) 

Bühnen und Szenenflächen

Bühnen sowie (auch mobile) Szenenflächen müssen so beschaffen sein, dass ihre Standsicherheit nicht durch dynamische Belastungen (z.B. Hüpfen auf der Bühne) gefährdet werden kann. Aus mehreren Teilen bestehende Aufbauten (z.B. mehrere Bühnenpodeste) müssen verbunden und gegen auseinandergleiten gesichert sein. Etwaige Bodenbeläge müssen gegen Verrutschen gesichert sein. Ab 50 cm Bühnenhöhe müssen die dem Publikum abgewandten Seite einer Bühne mit Geländern gesichert sein, die Bühnenvorderkannte muss angemessen gekennzeichnet sein (z.B. mit weißem Klebeband), damit eine Absturzgefährdung minimiert wird. 

Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Bei Veranstaltungen hängen zahllose Lasten (wie z.B. Scheinwerfer und Lautsprecher) über den Köpfen von Darstellerinnen und Besuchern. Alle Ortsveränderlichen Geräte (= können ohne Werkzeug gelöst werden) müssen durch eine zweite, unabhängige Sicherung gegen herabfallen gesichert sein.

Fazit

Dieser kurze Beitrag kann lediglich als erste Hinführung, die nicht abschließend sein kann (!) zu diesem Themenkomplex verstanden werden. Um für alle eine sichere Veranstaltung zu gewährleisten, sind eine Fülle von Gesetzen und Vorschriften zu beachten, die weit über die hier genannten hinaus gehen (z.B. elektrische Sicherheit). Sowohl die Betreiberin als auch der Veranstalter tragen hierfür die Verantwortung.
Die Basis einer sicheren Veranstaltungsdurchführung stellt immer die Betrachtung möglicher Risiken und Gefahren dar. Das können rein technische Gefahren sein, aber auch Gefahren die in Art und Ablauf einer Veranstaltung begründet sind. Bei größeren, technisch aufwendigen Veranstaltungen können solche Beurteilungen ausschließlich durch Fachleute erfolgen.