Clubbetreibermodelle – Eine kleine Rechtsformkunde
- Karsten Schölermann
Wer einen Club gründen will, steht vor der Wahl der passenden Rechtsform – ein Schritt mit weitreichenden Folgen. Der Artikel beleuchtet die gängigen Modelle von Einzelunternehmen über GbR und GmbH bis zum Verein. Dabei zeigt er verständlich Chancen, Risiken und typische Fallstricke auf und hilft Gründer*innen, die rechtliche Basis für einen erfolgreichen Clubbetrieb richtig zu wählen.
Sie möchten einen Club führen? Dann eröffnen sich Ihnen zwei Möglichkeiten: Sie machen es allein oder mit Partnern. In jedem Fall steht am Anfang die Wahl einer Rechtsform. Und damit geht das Elend schon los.
1. Personengesellschaft
Die einfachste Rechtsform ist die einer Einzel-Personengesellschaft. Sie unterschreiben den Mietvertrag und beantragen die Konzession. Dafür brauchen Sie keine Gesellschafterverträge. Sie müssen nur zum Gewerbeamt gehen und ein Gewerbe anmelden. Dabei ist zu bedenken: Für das, was Sie wollen, haften Sie mit allem, was Sie sind und was Sie haben, Sie sind aber auch nur sich und Ihrem Finanzamt Rechenschaft schuldig. Nach dem Erhalt Ihrer Steuernummer kann es schon losgehen. Es entsteht ein »inhabergeführter« Musikclub. Sie dürfen aus Ihren laufenden Einkünften entnehmen, was Sie möchten – ohne komplizierte Lohnsteuerregeln. Und am Jahresende erklären Sie Ihren Gewinn oder Verlust dem Finanzamt. Das klingt gut und fühlt sich auch gut an. Aber Obacht: Sie sind privat und vollumfänglich für alles haftbar, was Sie verursachen. Also auch für Schulden, was im Zweifel zu einer Privatinsolvenz führen kann. Zudem ist eine Übertragung der Konzession nicht möglich, da diese personengebunden ist. Beispielbetriebe: Hafenbahnhof, Inselklause, Rock Café St. Pauli, Cotton Club, Molotow.
2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (»GbR«)
Das ist ebenfalls eine Personengesellschaft mit den oben aufgeführten Vor- und Nachteilen. Nur besteht sie aus mehreren Personen. Sie entsteht sogar ganz von alleine – per Gesetzes- kraft–, wenn zwei oder mehrere Personen sich zusammentun, um gemeinsam Geschäfte zu tätigen. Es empfiehlt sich also, einen Gesellschaftervertrag zu verfassen und darüber nachzu- denken, wie man sich anschließend wieder voneinander trennen kann, »wenn es mal brennt«. Es kann nämlich zu fiesem Streit kommen, und dann ist guter Rat teuer. Auch muss man unter- einander die »Entnahmen« regeln und im Griff behalten – was nicht selten zu Komplikationen führt, da die Arbeitsstunden oft nicht oder nur unzureichend gegenseitig dokumentiert werden. Der gewaltigste Nachteil für eine GbR ist aber die gesamtschuldnerische Haftung. Jeder haftet für alles. Das ist mies. Die größten Vorteile sind die unkomplizierte Rechtsform und das Recht, Entnahmen zu tätigen, ohne unmittelbar Lohnsteuer anmelden zu müssen. Supereinfach. Aber auch supergefährlich. Und deshalb will jede Bank bei Kontoeröffnung jede Unterschrift von jedem Mitgesellschafter und zu allem Überfluss braucht jeder Gesellschafter eine Konzession. Also bitte nur mit Vertrag und mit einer überschaubaren Anzahl von Partnern. Die Erfahrung zeigt: Ab vier wirds anstrengend. Beispielbetriebe: Cascadas, Club Riff, Birdland, Nochtspeicher, Freundlich + Kompetent.
3. GmbH/Limited
»Die GmbH ist eine Rechtsform für Schlaue, Dumme zu bescheißen«, lautet ein Rock ’n’ Roll- Gesetz. Da ist was dran. Gewaltigster Vorteil der GmbH/Limited: Sie können Ihr Risiko von vornherein auf die Höhe der Einlage begrenzen. Eine Limited nach internationalem Recht lässt sich für und mit wenig Geld gründen. Das wissen aber auch Banken und Lieferanten und wer- den deshalb persönliche Bürgschaften von euch erwarten, wenn sie auf Rechnung liefern oder arbeiten sollen.
Außerdem lädt das deutsche GmbH-Recht dem Geschäftsführer viel Verantwortung auf – bis hin zu weitreichenden persönlichen Haftungen. Deshalb empfiehlt sich die GmbH in der Regel für gemeinsame Partner, die einen Club aufmachen wollen und ihr Innenverhältnis vorher ge- nau klären wollen. Jeder zahlt etwas ein – das nennt sich dann Stammkapital – und anschlie- ßend einigt man sich auf einen »Klassensprecher«, der Geschäftsführer wird und dafür eine zu- sätzliche Vergütung erhält. Dann muss er nur noch die Konzession beantragen. »Entnahmen« sind in einer GmbH nicht möglich – diese heißen Gewinnausschüttungen und müssen vorher versteuert werden. Also muss jeder Tätige (ggf. auch die Mitgesellschafter) eingestellt wer- den und kann lohnsteuerpflichtig oder als Minijobber arbeiten. Das ergibt Sinn, wenn einer von den Mitgesellschaftern gerade keinen Job hat und nicht weiß, wie er sich krankenversi- chern soll. Dann gibt es soziale Sicherheit nebst Krankenversicherung günstig schon ab einem Monatsgehalt von 451 €. Nachteil der GmbH sind die teuren Jahresabschlusskosten, weil eine Bilanz und die komplizierte »doppelte« Buchhaltung erstellt werden müssen. Beispielbetriebe: Knust, Logo, Grosse Freiheit, Docks, Markthalle.
4. Verein
Der Jazzclubklassiker »Trägerverein« mit »Zweck-GmbH« wurde lange belächelt, da typisch deutsch, ist aber so schlecht nicht. Der Verein mietet eine »Kulturfläche« und ist fortan für de- ren steuerbegünstigte kulturelle Bespielung zuständig. Da die gemeinnützigen Bestandteile dieses Tuns so klar und eindeutig sind, erhält man auch das Recht, mehrwertsteuerfrei zu han- deln. Ergo ist keine Mehrwertsteuer abzuführen. Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden und eine gastronomische Konzession zu erhalten, gründet man einen »Zweckbetrieb« in Form einer GmbH oder sucht sich einen Pächter (Einzelgesellschaft) für die kommerziellen Erlöse – sprich die Getränkeverkäufe. Denn: Ein Verein wird konzessionsrechtlich wie eine GbR behan- delt. Alle Vorstände müssten die Konzession erwerben. Also ist, ab einem Umsatz von 20.000 € pro Jahr, die Gründung eines Zweckbetriebes zwingend erforderlich. Vorteil: Die defizitären Bestandteile Ihrer Arbeit – nämlich das ganze Konzerteveranstalten – sind direkt im steuer- begünstigten Verein verortet. Man kann über Fördermitgliedschaften und/oder Spenden das Leid und die Freude teilen. Die kommerziellen Bestandteile hingegen sind gleich in der »rich- tigen« Abteilung und können von dort ggf. via Pacht oder Spende »kontrolliert« und nach der Zahlung angemessener Löhne in den Verein überführt werden. Beispielbetriebe: Stellwerk, Honigfabrik, MS Stubnitz, Zinnschmelze.
Es gibt sicherlich noch weitere Rechtsformen, doch die oben erwähnten sind in der Club- landschaft häufig anzutreffen.
Der Artikel wurde im Original in der Clubfibel für Frischlinge, einem Leitfaden vom Clubkombinat Hamburg e.V., veröffentlicht.