Das Reverse-Charge-Verfahren
- Bernd Strieder
Publiziert am 26.06.2025
Das Reverse-Charge-Verfahren betrifft Veranstaltende, die Leistungen aus dem EU-Ausland beziehen, zum Beispiel von Künstler*innen oder Technikfirmen. In diesen Fällen muss die Umsatzsteuer vom empfangenden Unternehmen selbst abgeführt werden. Was das konkret bedeutet, welche Pflichten damit verbunden sind und worauf bei der Rechnungsstellung zu achten ist, erklärt dieser Beitrag.
Was ist das?
- Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Regelung im Umsatzsteuerrecht (vgl. § 13 b Abs. 5, 1, 2 Nr. 1 UstG), bei der die Steuerschuld von der/dem Leistungserbringenden auf die/den Leistungsempfangende/n verlagert wird.
- Das bedeutet: nicht die leistende Person oder Firma führt die Umsatzsteuer ab, sondern die empfangende, wie z. B. ein Verein, der Künstler*innen aus dem Ausland für ein Festival engagiert.
- Diese Regelung wird häufig bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU angewendet, um die Umsatzsteuerabwicklung zu vereinfachen und Steuerbetrug zu verhindern.
Bedeutung für Veranstaltende in Deutschland:
- Für Veranstaltende in Deutschland kann das Reverse-Charge-Verfahren relevant werden, wenn sie Leistungen von Unternehmen aus anderen EU-Ländern beziehen.
- Beispielsweise, wenn eine ausländische Künstleragentur beauftragt, ein Act mit Sitz im Ausland gebucht oder technische Ausrüstung von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land gemietet wird.
- In diesen Fällen muss das veranstaltende Unternehmen selbst berechnen und an das Finanzamt abführen, anstatt dass der ausländische Leistungserbringer dies tut.
- Wichtig ist, dass in den Rechnungen der Firmen, die dieses Verfahren nutzen, der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren vermerkt ist, wie z. B. eine der folgenden Anmerkungen:
- Gemäß Artikel 196, EG-Richtlinie 2006/112/EG obliegt die Umsatzsteuer, die auf die Leistungen entfällt, dem/der Leistungsempfänger*in.
- Steuerbefreite innergemeinschaftliche Dienstleistung.
- Diese Rechnung unterliegt dem Reverse-Charge-Verfahren.
- Außerdem müssen auf der Rechnung die Umsatzsteuernummern der/des Leistungsempfängers*in und der/des Leistungserbringers*in vermerkt sein.
Wichtige Punkte:
- Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nicht für alle Leistungen, sondern nur für bestimmte, gesetzlich definierte Fälle.
- Der/die Leistungsempfänger*in muss in der Regel ein Unternehmen sein, das zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist entscheidend, um steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
- Das Reverse-Charge-Verfahren gilt auch für Dienste von Unternehmen, die im Ausland ihren Sitz haben, wie z. B. META, Google, Mailchimp etc.
- Auch Kleinunternehmer*innen, die nach § 19 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, müssen, sind verpflichtet Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Act abzuführen, dürfen sie aber nicht als Vorsteuer zurückfordern.
- Daher empfiehlt es sich hier bei der Finanzkalkulation die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % miteinzupreisen.
- Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können diese Ausgaben bei ihrer Umsatzsteuererklärung wieder geltend machen. In diesem Fall ist es ein 1:1-Spiel, also ein Nullsummeneffekt.
- Bei Fragen bitte den Steuerberater/die Steuerberaterin hinzuziehen.
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