Versicherungen rund um Events: must haves and nice to haves
Versicherungen für alle Eventualitäten - ein paar interessante Fakten..
Haftpflicht – was ist das eigentlich?
Vereinfacht ausgedrückt ist es die Verpflichtung zum Schadenersatz. Definiert ist die Haftung des Einzelnen, sei es als Privatperson oder als Unternehmen, in verschiedenen Gesetzen; so zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Straßenverkehrsgesetz, im Handelsgesetzbuch oder im Wasserhaushaltsgesetz. Verstößt jemand gegen eine entsprechende Bestimmung in diesen Gesetzen und fügt hierbei einem anderen einen Schaden zu, so besteht die Verpflichtung, dem anderen diesen Schaden zu ersetzen.
Was hat das aber nun mit (m)einer Veranstaltung zu tun?
Auch vereinfacht ausgedrückt, der Veranstaltende haftet dafür, dass ein Besucher/in bzw. Teilnehmer/in „gefahrlos“ eine Veranstaltung besuchen, daran teilnehmen und diese wieder verlassen kann. Kurzum Verkehrssicherungspflicht genannt. Und damit ist nicht das Einweisen von Fahrzeugen vor der Location gemeint …
Und schon eine Anmerkung vorab, Haftungsausschlüsse oder der Verweis des Geschädigten an Dritte sind nicht zulässig.
Was hat das aber nun mit Versicherung zu tun?
Auch das ist wiederum ganz einfach, im Prinzip zumindest. Versicherungsunternehmen erklären sich dazu bereit, die gesetzliche Haftpflicht des oder der Einzelnen gegen ein Entgelt, die Versicherungsprämie, zu übernehmen, wenn der Einzelne dieses Haftungsrisiko nicht allein tragen möchte oder kann.
Gibt es einen Unterschied zwischen Haftung und Deckung?
Ja, ich kann durchaus für etwas haften aber dafür keine Deckung bekommen, z.B. bei Vorsatz. Selbstverständlich müssen Sie hier den Schaden bezahlen, aber kein Versicherer gewährt Ihnen Deckung. Glücklicherweise besteht jedoch meist eine Deckung für Ihre Haftung.
Was ist, wenn ich keine Schuld habe?
Die Haftpflichtversicherung befasst sich nicht nur mit der Befriedigung berechtigter Ansprüche, sondern auch mit der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Sprich, der Versicherer hilft Ihnen, sofern ein ungerechtfertigter Anspruch auf Sie zu kommt, für den Sie kein Verschulden trifft. Der Versicherer führt sogar den Rechtsstreit und trägt die Kosten hierfür. Voraussetzung ist, dass es sich um einen versicherten Tatbestand handelt.
Das heißt für Sie, dass bei einer Abwehr unberechtigter Ansprüche die Versicherung sich nicht vor der Zahlung drückt, sondern dass die Versicherung für Sie klarstellt, dass auch Sie keine rechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz haben.
Wann muss ich eine (Veranstalter)haftpflichtversicherung abschließen?
Die Veranstalterhaftpflichtversicherung ist grundsätzlich keine Pflichtversicherung. Allerdings verlangen mittlerweile viele Locations bei der Anmietung oder die Genehmigungsbehörden den Abschluss einer solchen Versicherung. Sie als Veranstaltende tragen die Verantwortung und haften notfalls für jeden verursachten Schaden, egal ob Personen- oder Sachschaden, und dies sogar unbegrenzt mit Ihrem Privatvermögen.
Welche Deckungssummen muss ich abschließen?
Ein "Muss" in welcher Höhe man seine Deckungssummen wählt, gibt es nicht. Die Mindestdeckungssummen, die man in einer Haftpflicht abschließen sollte, betragen bei Personen- und Sachschäden € 5.000.000, --. Dieser Betrag scheint auf den ersten Blick mehr als ausreichend zu sein, aber bei einem Unfall mit Langzeitschäden für den Verletzten kann diese Summe schnell aufgebraucht sein. Und dann steht man trotz abgeschlossener Haftpflichtversicherung vor erheblichen Problemen.
Ihre Entscheidung ist also von Ihrem persönlichen Sicherheitsbedürfnis abhängig. Grundsätzlich haben Sie als Versicherungsnehmer die Möglichkeit, zwischen 2 Varianten der Deckung zu wählen:
- Absicherung möglichst aller Risiken bei einer entsprechend höheren Versicherungsprämie
- Minimale Absicherung bei entsprechend niedrigerem Beitrag
Wo besteht Versicherungsschutz?
Standardmäßig gilt als Geltungsbereich „weltweit ohne USA/Kanada“ abgesichert.
Was sind sog. „Sublimits“ z.B. Tätigkeits- bzw. Bearbeitungsschäden und sind diese mitversichert?
„Tätigkeitsschäden sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind.“
Beispiele:
- Sie ziehen beim Aufbau ein Case auf Rollen über den Hallenboden. Eine Rolle blockiert und stellt sich quer. Die dadurch entstehende Schramme im Parkett wäre nicht versichert.
- Sie sollen eine Box auf ein Podest heben. Dort steht aber z.B. ein Projektor. Sie heben den Projektor hoch und wollen ihn woanders hinstellen. Leider fällt er aber hin. Bearbeitungsschaden, nicht versichert, wenn nicht vereinbart.
- Wenn durch Ihre Fehlbedienung eines Mischpultes die Boxen beschädigt werden, gilt dies als Bearbeitungsschaden, obwohl Sie nicht direkt an den Boxen tätig waren.
Berühmt sind Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden deswegen, weil sie des Öfteren vorkommen, aber meistens beim Vertragsabschluss zur Haftpflichtversicherung vergessen oder nicht ausreichend versichert werden.
Sind Be- und Entladeschäden mitversichert?
Schäden an Fahrzeugen beim Be- und Entladen sind nicht automatisch gedeckt.
Sind gemietete Sachen mitversichert?
Schäden an gemieteten Immobilien sind im Standard mitversichert. Schäden an Mobilien Sachen wie z.B. Technik, Ausrüstung, Zelte etc. sind nicht mitversichert. Diese könnten über die Haftpflicht gedeckt werden, ABER … Eine Haftpflichtversicherung, auch wenn sie bestmöglich ausgestattet ist, deckt primär Personenschäden ab. Somit gibt es Lücken, insbesondere eben für gemietete oder überlassene mobile Sachen. Zudem muss immer ein Verschulden des Kunden vorliegen, weshalb Schäden durch Wetter, Diebstahl oder Vandalismus in der Regel nicht abgedeckt sind. Und selbst wenn es zu einer Regulierung kommt, wird meist nur der Zeitwert erstattet, oft verbunden mit hohen Selbstbeteiligungen. Meist werden gerne Aufträge unterschrieben oder Bühnenanweisungen gegengezeichnet, die eine vollumfängliche Haftung des Mieters hergeben
Unser Vorschlag zur Lösung dieser Problematik: Fragen Sie den Verleiher der gemieteten Sachen, ob diese durch seine Versicherung abgedeckt sind. In vielen Fällen können Sie sich gegen einen Obolus in diese Versicherung einkaufen. Das ist oft der einfachste und günstigste Weg.
Falls dies nicht möglich ist, bieten wir Ihnen gerne eine kurzfristige Ausrüstungs- und/oder Elektronikversicherung an. Dazu komme ich später…
Was sind Flurschäden
Auch diese Deckung, welche sehr teuer ist, muss überdacht werden. Versicherer verstehen hierunter zunächst Schäden an Wegen und festen Plätzen und Verkehrszeichen und keine grüne Wiese für ein Open Air. Und wenn man weiß, dass Schäden durch KFZ (Parken?) oder durch die Geländestapler über die KFZ-Versicherung laufen müssen und vorhersehbare Schäden bzw. Schäden durch übermäßige Beanspruchung bedingungsgemäß nicht gedeckt sind, relativiert das den Sinn einer solchen Deckung.
Sind Schäden durch Besucher mitversichert?
Schäden durch Besucher sind normalerweise nicht mitversichert. Laut BGB muss jeder für den von ihm verschuldeten Schaden selbst haften. Das ist in jeder Haftpflichtversicherung so. Selbst wenn ich einen Versicherer finde, der sog, verschuldensunabhängige Schäden deckt, löst das nicht das Problem bei Diebstahl und zertrampelten Open Air Geländen. Auch ist eine Regulierung zum Zeitwert vorgesehen, weiters gibt es hohe Selbstbeteiligungen. Ebenso sehen viele Versicherer eine Begehungsprotokoll vor der Veranstaltung als Auflage vor.
Ja was ist denn dann versichert und was gibt es für Schadenbeispiele?
- Ein Besucher stolpert über ein nicht gesichertes Kabel und bricht sich dabei den Fuß
- Sie verkaufen Speisen und Getränke und einer Ihrer Besucher bekommt eine Salmonellenvergiftung
- Die Tribüne des Zuschauerraumes war überfüllt. Eine Person wurde durch Drücken der nachdrängenden Leute an der Sperranlage verletzt.
- Sie haben im Winter auf dem Veranstaltungsgelände nicht ausreichend gestreut. Ein Besucher stürzt und zieht sich einen komplizierten Armbruch zu.
- Sie verstellen aus Versehen die Notausgangstür. Es bricht eine Panik aus und die Besucher versuchen nach draußen zu kommen. Die Tür wird eingerammt, dabei fällt ein Besucher hin und verletzt sich schwer. Er liegt erst im Krankenhaus und ist dann weitere Tage krankgeschrieben. Neben einem möglicherweise vorhandenen geringen Sachschaden (kaputte Tür) liegt der Hauptschaden in den Behandlungskosten und in der Lohnfortzahlung des Arbeitsgebers. Insgesamt ist bis hierhin mit etwa € 4.000,-- bis € 5.000, -- zu rechnen. Also noch nichts Dramatisches. Doch damit noch nicht genug! Denn nun kommt der Geschädigte, der wegen Ihrer verschlossenen Tür verletzt worden ist und fordert ein „angemessenes“ Schmerzensgeld nach § 847 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Wie erwähnt, dieses Schadenbeispiel war noch nichts Dramatisches. In der Praxis kommen schon auch dollere Sachen vor.
Wichtig bei jedem Schaden ist natürlich, dass Sie als Veranstalter auch ein Verschulden haben. Wenn ein Schaden durch einen anderen Dienstleister oder einen Besucher verursacht wird, liegt das Verschulden nicht mehr auf Ihrer Seite, sondern muss laut BGB von dem jeweiligen Schadenverursacher beglichen werden. Die Krux an der Sache, aufgrund z.B. vertraglicher Verpflichtungen ist es in der Regel so, dass der Veranstaltende erst einmal in der Haftung steht.
Die Elektronik - / Veranstaltungsausrüstungsversicherung
Bei diesen Versicherungen handelt es sich im Bereich der Sachschäden um eine sogenannte "All-Gefahren-Deckung". Diese leisten Entschädigung bei Zerstörung oder Beschädigung durch nicht rechtzeitig vorhergesehene Ereignisse. Ferner wird Entschädigung geleistet bei Abhandenkommen versicherter Gegenstände durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung sowie bei manchen Anbietern auch noch das Unterschlagungs- und Betrugsrisiko.
Somit handelt es sich bei diesen Versicherungen um die volle Deckung. Es ist für das gemietete Equipment keine weitere Versicherung (Geschäftsversicherung, Transportversicherung etc.) mehr nötig.
Wie wird hier die Versicherungssumme gebildet?
Im Gegensatz zur Haftpflicht gibt es keine vorgegebene Deckungssumme. Schauen wir dazu mal ins Kleingedruckte. Der Versicherungswert ist der Neuwert. Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten wie zum Beispiel Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage.
Die Veranstaltungsausfallversicherung
Hier ist das Versicherungsdeutsch bzw. Kleingedruckte überraschend transparent:
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die in der Police bezeichnete(n) Veranstaltung(en) infolge eines nicht vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Umstandes
- nicht stattfinden kann,
- vorzeitig beendet,
- auf einen späteren Zeitpunkt verschoben,
- zeitweilig unterbrochen
- im Ablauf geändert werden muss.
Also angefangen von der Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung, z.B. höhere Gewalt, Stromausfall, Technik kommt nicht oder zu spät, Location nicht bespielbar, Stau, Streik o.ä. und dem Nichterscheinen von Künstlern bis hin zur Absicherung von Witterungsrisiken, Terror-, Attentatsdrohungen und Pietätsgründen. Grundsätzlich ist es so, dass diese Versicherung die Veranstaltenden so stellt, als wenn der Event regulär stattgefunden hätte.
Wie wird hier die Versicherungssumme gebildet?
Je nach Kundenwunsch geht es um das sog. messbare Interesse, welches man abgedeckt wissen möchte. Zumindest die Kosten, je nach Vertragslage mit oder ohne Künstlergage, den evtl. Gewinn, Sponsorengelder, Merch- und /oder Gastronomieeinnahmen oder Ablösen. Bei Festivals bietet sich als Versicherungssumme auch der Ticketumsatz (netto) an. Also die Zahlen, die in der Kalkulation stehen….
Aber Obacht! Schlagwort Unterversicherung. Also nicht der Dreisatz der Veranstaltenden so nach dem Motto „mein Risiko beträgt 100.000 €, mir genügen aber 50.000 € versicherte Summe wenn´s kracht...“. Der Versicherer zahlt hier keine 50.000 € sondern im Verhältnis, in diesem Falle 25.000 €. Von der Seite des Versicherers betrachtet: „…Du ziehst mich um die Hälfte von dem, was mir zusteht ab, das können wir auch...“
Die Regelung zur Unterversicherung gilt auch bei der Elektronik-/Ausrüstungsversicherung
Ja was denn noch?
Dem Leser / der Leserin mögen bis hierher schon die Augen tränen, es gibt natürlich noch genug Versicherungen, über die man sich hier austauschen könnte, die nur „Veranstaltungs-“ oder „Event“ spezifisch sind. Stichworte wären da noch die Bargeldversicherung für Festivals, die Unfallversicherung für Helfer, die Maschinenversicherung für Steiger und Stapler uvm.
Diese Sparten möchte ich dennoch nicht unerwähnt lassen, die sich hier in den letzten Jahren für den Markt entwickelt haben. Auf der einen Seite hat die Bedeutung der Rechtsschutzversicherung im gleichen Maße wie die Anzahl der Juristen zugenommen. Dem gegenübergestellt relativieren die dortigen Ausschlüsse oder Einschränkungen wie Vertrags-, Urheber- und Lizenzrecht sowie Fördermittel die Sinnhaftigkeit ähnlich zu einer Flurschadendeckung in der Haftplicht. Interessant sind bzw. bleiben versicherte Komponenten wie Strafrechtschutz, da ist der Veranstalter bei einer Körperverletzung mittlerweile schnell dabei und das Verwaltungsrecht, wenn es bei einem Auflagenbescheid darum geht, dass mehr Ordner vorgeschrieben als Besucher erwartet werden
Weiters kam die Cyberversicherung auf, so z.B. durch einen Hackerangriff oder eine versehentlich geöffnete Virusmail die EDV lahmgelegt wird. Hier ist es auch so, dass die Risikosphäre des Versicherungsnehmenden genau betrachtet werden muss. Zwei Extreme gegenübergestellt, ein Veranstalter/in reißt die Tickets am Einlass einfach ab und ebt mit einer Dunkelziffer an Onlinetickets, die Veranstaltenden, die ein eigenes Ticketsystem mit Zahlungsdaten der Besuchenden haben und ggf. mit Cashless arbeiten, sollten hier ggf. anders denken.
Ebenso haben sich nach der Pandemie mit den steigenden Kosten und Anforderungen der Dienstleister die möglichen Deckungen für finanzielle Risiken in der Branche weiterentwickelt. Angefangen von Kautionslösungen für Hallen und Gelände bis hin zu Erfüllungsbürgschaften dahingehend, dass z.B. ein Sicherheitsdienst auch dafür gerade steht, dass die im Auftrag bestellten und mit Vorschusszahlung bezahlten Kräfte zur Verfügung stehen.