Electronic Business - GEMA
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Wie der Konzerttarif für DJs die Abrechnungslücke zwischen Club und Künstler schließt
In der Club- und Festivalszene begegnet mir oft ein verständlicher Frust: Veranstalter zahlen pflichtbewusst ihre GEMA-Gebühren, hören aber im Backstage von den gebuchten DJs, dass die Vergütung für den Auftritt „irgendwo im System“ hängen geblieben ist. Das führt schnell zu der Annahme, die GEMA sei eine undurchsichtige Blackbox. Als GEMA-Delegierter und Dozent kenne ich diese Sorgen aus hunderten Gesprächen. Doch oft liegt die Ursache nicht bei der GEMA selbst, sondern in strukturellen Hürden bei der Tarifwahl und fehlenden Datenketten.
Mit dem globalen Aufstieg der elektronischen Musik hat sich auch die Lizenzierung weiterentwickelt. Ein DJ ist heute längst nicht mehr nur der „Plattenaufleger“ im Hintergrund, sondern häufig der Headliner. Genau diesem Umstand trägt die GEMA Rechnung, indem DJ-Sets mit Konzertcharakter seit 1. Januar 2022 über den Tarif U-K (Unterhaltungsmusik bei DJ-Konzerten) abgerechnet werden. Diese Öffnung des Konzerttarifs für die elektronische Musikszene ist für Veranstalter und Künstler eine enorme Chance.
1. Die Tarif-Einordnung: M-V, U-V oder U-K?
Die Weichenstellung beginnt bei der Anmeldung. Oft werden hier aus reiner Gewohnheit Tarife gewählt, die der Realität eines modernen elektronischen Events nicht mehr gerecht werden:
• M-V / U-V (Veranstaltungen mit Tonträgern / Livemusik zur Unterhaltung): Diese Tarife sind primär für Events gedacht, bei denen die Musik die Geselligkeit untermalt (z.B. klassische Partys, Hintergrundmusik). Bei DJ-Abenden ohne Konzertcharakter ist meist der Tarif M-V maßgeblich. Die Berechnung erfolgt hier häufig pauschal auf Basis der Veranstaltungsfläche (m²) und des Eintrittsgeldes.
• U-K (Konzerte): Dieser Tarif greift, wenn die Musikdarbietung im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht. Was früher der Live-Band vorbehalten war, gilt heute ganz offiziell für den DJ Live Act.
Der wirtschaftliche Faktor des U-K Tarifs: Ein Irrglaube ist, dass der U-K Tarif grundsätzlich teurer sei. Die Realität ist weitaus differenzierter und umsatzbasierter: Der Tarif ist gestaffelt und berechnet sich nach dem reinen Kartenumsatz. So fallen beispielsweise bei bis zu 2.000 Besuchern 5,75 % der Einnahmen an (bei größeren Events steigend bis 8 %).Ein entscheidender Hebel zur weiteren Kostensenkung sind zudem Verbands- oder Gesamtnachlassverträge: Mitglieder entsprechender Organisationen profitieren hier häufig von einem Nachlass in Höhe von 20 % auf die Vergütungssätze. Für Veranstalter hat das einen massiven Vorteil: Anders als bei einer reinen Flächenberechnung (wo ein halbleerer Raum genauso viel kostet wie ein voller), skaliert der U-K Tarif mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg des Abends an der Kasse.
2. Der Artist-Benefit: Vom Tarif-Fundament zur Einzelabrechnung
Warum ist die exakte Wahl zwischen U-V und U-K für Künstler so entscheidend? Der Grund liegt in der grundlegenden Abrechnungsstruktur der GEMA. Wird ein DJ-Abend pauschal über den Tarif M-V (Hintergrundmusik) gemeldet, findet strukturbedingt überhaupt keine Einzelabrechnung der gespielten Werke statt. Die Gebühren fließen automatisch in die kollektive Verteilung und werden nach statistischen Schlüsseln ausgeschüttet. Erst die korrekte Einstufung als konzertähnliches Event über den Tarif U-K öffnet rechtlich und technisch die Tür zur Direktverteilung – also der punktgenauen Zuordnung der Gelder zu den tatsächlich gespielten Tracks.
Das Branchenproblem der fehlenden Daten:
Doch dieser Tarif allein reicht nicht aus. Das zeigt ein Blick auf die sogenannte „Programmabdeckung“, welche die GEMA jährlich zur Hauptausschüttung am 1. Juni veröffentlicht. Diese Quote stellt das Verhältnis von bezahlten Veranstaltungen zu tatsächlich eingereichten Musikfolgen dar. Die Faktorentabelle für das Nutzungsjahr 2024 offenbart hier ein handfestes Problem: In vielen Segmenten liegt die Abdeckung nur bei rund 62 % bis 75 %. Das hat nichts mit dem Tarif an sich zu tun, sondern zeigt schlichtweg, dass bei einem enormen Anteil der abgerechneten Events die Setlisten bei der GEMA nicht eingehen.
Die fatale Folge und der direkte Profit:
Ohne eingereichte Setlist ist die GEMA blind. Selbst im U-K Tarif können die vom Veranstalter pflichtbewusst gezahlten Gebühren ohne diese Daten nicht den gespielten Werken zugeordnet werden. Sie wandern dann als Zuschlag (NPA) doch wieder in die kollektive, statistische Verteilung. Der Urheber, dessen Track an diesem Abend die Crowd bewegt hat, geht für diese konkrete Nutzung leer aus. Die Setlistenmeldung im U-K Tarif ist somit die absolute Grundvoraussetzung, damit überhaupt eine werkgenaue Ausschüttung stattfinden kann. Der Urheber profitiert somit direkt von der Nutzung seiner Werke, und der Veranstalter hat die Gewissheit, dass seine Lizenzgebühren punktgenau die Artists unterstützen, die seinen Abend musikalisch getragen haben. Ein oft übersehener Fakt, der den Clubbetreiber direkt wirtschaftlich betrifft: Fehlt die Setliste und wird sie nicht fristgerecht (in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach der Veranstaltung) übermittelt, kann die GEMA einen Zuschlag von 10 % auf die reguläre Lizenzgebühr erheben. Aus einer reinen Nachlässigkeit in der Datenübermittlung wird somit schnell eine handfeste finanzielle Mehrbelastung für den Veranstalter.
3. Die VR-Ö Haftungsfalle:
Digitale Kopien im Blick Ein wichtiges technisches Detail im elektronischen Bereich ist der Tarif VR-Ö (Vervielfältigungsrechte). Da DJs heute fast ausschließlich mit Laptops und digitalen Kopien (MP3, WAV) arbeiten, müssen diese Dateien für die öffentliche Wiedergabe lizenziert sein. Oft herrscht hier Verwirrung über die Zuständigkeiten.
Die klare rechtliche Trennung: Während Sie als Veranstalter für das Aufführungsrecht (U-K) zahlen, ist der DJ selbst der Kunde der GEMA für seine digitalen Kopien (VR-Ö). Sie müssen die Lizenzgebühr für den Laptop des DJs also nicht bezahlen.
Das Risiko für den Club: Dennoch trägt der Veranstalter die übergreifende rechtliche Verantwortung für die Veranstaltung. Werden auf Ihrer Bühne offenkundig unlizenzierte oder illegale Kopien öffentlich wiedergegeben, können Sie im Rahmen der sogenannten „Störerhaftung“ ins Visier von Urheberrechtsklagen geraten.
Praxis-Tipp: Ein einfacher vertraglicher Zusatz im Gastspielvertrag, in dem der DJ schriftlich bestätigt, dass er seine Musiksammlung ordnungsgemäß nach dem Tarif VR-Ö lizenziert hat, ist heute Branchenstandard. Er schiebt die juristische Verantwortung dorthin zurück, wo sie hingehört – zum DJ – und schützt Sie als Veranstalter vor unangenehmen rechtlichen Überraschungen
4. Fazit: Setlisten als gemeinsames Navigationssystem Die Einordnung von DJs als Künstler im Konzerttarif U-K war ein überfälliger Meilenstein für die Szene. Doch das System funktioniert nur, wenn Veranstalter und DJs zusammenarbeiten. Verstehen Sie sich als Veranstalter als „Enabler“ für Ihre Acts. Fordern Sie die Setlisten aktiv ein (z.B. durch den GEMA-Online-Link). Wer den U-K Tarif nutzt und Setlisten übermittelt, zahlt keine Gebühren mehr in eine Blackbox, sondern leistet direkten, messbaren Support für die gebuchten Künstler.