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Electronic Business - GEMA

Electronic Business - GEMA Wie der Konzerttarif für DJs die Abrechnungslücke zwischen Club und Künstler schließt  In der Club- und Festivalszene begegnet mir oft ein verständlicher Frust: Veranstalter zahlen pflichtbewusst ihre GEMA-Gebühren, hören aber im Backstage von den gebuchten DJs, dass die Vergütung für den Auftritt „irgendwo im System“ hängen geblieben ist. Das führt schnell zu der Annahme, die GEMA sei eine undurchsichtige Blackbox. Als GEMA-Delegierter und Dozent kenne ich diese Sorgen aus hunderten Gesprächen. Doch oft liegt die Ursache nicht bei der GEMA selbst, sondern in strukturellen Hürden bei der Tarifwahl und fehlenden Datenketten. Mit dem globalen Aufstieg der elektronischen Musik hat sich auch die Lizenzierung weiterentwickelt. Ein DJ ist heute längst nicht mehr nur der „Plattenaufleger“ im Hintergrund, sondern häufig der Headliner. Genau diesem Umstand trägt die GEMA Rechnung, indem DJ-Sets mit Konzertcharakter seit 1. Januar 2022 über den Tarif U-K (Unterhaltungsmusik bei DJ-Konzerten) abgerechnet werden. Diese Öffnung des Konzerttarifs für die elektronische Musikszene ist für Veranstalter und Künstler eine enorme Chance. 1. Die Tarif-Einordnung: M-V, U-V oder U-K? Die Weichenstellung beginnt bei der Anmeldung. Oft werden hier aus reiner Gewohnheit Tarife gewählt, die der Realität eines modernen elektronischen Events nicht mehr gerecht werden: • M-V / U-V (Veranstaltungen mit Tonträgern / Livemusik zur Unterhaltung): Diese Tarife sind primär für Events gedacht, bei denen die Musik die Geselligkeit untermalt (z.B. klassische Partys, Hintergrundmusik). Bei DJ-Abenden ohne Konzertcharakter ist meist der Tarif M-V maßgeblich. Die Berechnung erfolgt hier häufig pauschal auf Basis der Veranstaltungsfläche (m²) und des Eintrittsgeldes. • U-K (Konzerte): Dieser Tarif greift, wenn die Musikdarbietung im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht. Was früher der Live-Band vorbehalten war, gilt heute ganz offiziell für den DJ Live Act. Der wirtschaftliche Faktor des U-K Tarifs: Ein Irrglaube ist, dass der U-K Tarif grundsätzlich teurer sei. Die Realität ist weitaus differenzierter und umsatzbasierter: Der Tarif ist gestaffelt und berechnet sich nach dem reinen Kartenumsatz. So fallen beispielsweise bei bis zu 2.000 Besuchern 5,75 % der Einnahmen an (bei größeren Events steigend bis 8 %).Ein entscheidender Hebel zur weiteren Kostensenkung sind zudem Verbands- oder Gesamtnachlassverträge: Mitglieder entsprechender Organisationen profitieren hier häufig von einem Nachlass in Höhe von 20 % auf die Vergütungssätze. Für Veranstalter hat das einen massiven Vorteil: Anders als bei einer reinen Flächenberechnung (wo ein halbleerer Raum genauso viel kostet wie ein voller), skaliert der U-K Tarif mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg des Abends an der Kasse. 2. Der Artist-Benefit: Vom Tarif-Fundament zur Einzelabrechnung Warum ist die exakte Wahl zwischen U-V und U-K für Künstler so entscheidend? Der Grund liegt in der grundlegenden Abrechnungsstruktur der GEMA. Wird ein DJ-Abend pauschal über den Tarif M-V (Hintergrundmusik) gemeldet, findet strukturbedingt überhaupt keine Einzelabrechnung der gespielten Werke statt. Die Gebühren fließen automatisch in die kollektive Verteilung und werden nach statistischen Schlüsseln ausgeschüttet. Erst die korrekte Einstufung als konzertähnliches Event über den Tarif U-K öffnet rechtlich und technisch die Tür zur Direktverteilung – also der punktgenauen Zuordnung der Gelder zu den tatsächlich gespielten Tracks. Das Branchenproblem der fehlenden Daten: Doch dieser Tarif allein reicht nicht aus. Das zeigt ein Blick auf die sogenannte „Programmabdeckung“, welche die GEMA jährlich zur Hauptausschüttung am 1. Juni veröffentlicht. Diese Quote stellt das Verhältnis von bezahlten Veranstaltungen zu tatsächlich eingereichten Musikfolgen dar. Die Faktorentabelle für das Nutzungsjahr 2024 offenbart hier ein handfestes Problem: In vielen Segmenten liegt die Abdeckung nur bei rund 62 % bis 75 %. Das hat nichts mit dem Tarif an sich zu tun, sondern zeigt schlichtweg, dass bei einem enormen Anteil der abgerechneten Events die Setlisten bei der GEMA nicht eingehen. Die fatale Folge und der direkte Profit: Ohne eingereichte Setlist ist die GEMA blind. Selbst im U-K Tarif können die vom Veranstalter pflichtbewusst gezahlten Gebühren ohne diese Daten nicht den gespielten Werken zugeordnet werden. Sie wandern dann als Zuschlag (NPA) doch wieder in die kollektive, statistische Verteilung. Der Urheber, dessen Track an diesem Abend die Crowd bewegt hat, geht für diese konkrete Nutzung leer aus. Die Setlistenmeldung im U-K Tarif ist somit die absolute Grundvoraussetzung, damit überhaupt eine werkgenaue Ausschüttung stattfinden kann. Der Urheber profitiert somit direkt von der Nutzung seiner Werke, und der Veranstalter hat die Gewissheit, dass seine Lizenzgebühren punktgenau die Artists unterstützen, die seinen Abend musikalisch getragen haben. Ein oft übersehener Fakt, der den Clubbetreiber direkt wirtschaftlich betrifft: Fehlt die Setliste und wird sie nicht fristgerecht (in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach der Veranstaltung) übermittelt, kann die GEMA einen Zuschlag von 10 % auf die reguläre Lizenzgebühr erheben. Aus einer reinen Nachlässigkeit in der Datenübermittlung wird somit schnell eine handfeste finanzielle Mehrbelastung für den Veranstalter. 3. Die VR-Ö Haftungsfalle: Digitale Kopien im Blick Ein wichtiges technisches Detail im elektronischen Bereich ist der Tarif VR-Ö (Vervielfältigungsrechte). Da DJs heute fast ausschließlich mit Laptops und digitalen Kopien (MP3, WAV) arbeiten, müssen diese Dateien für die öffentliche Wiedergabe lizenziert sein. Oft herrscht hier Verwirrung über die Zuständigkeiten. Die klare rechtliche Trennung: Während Sie als Veranstalter für das Aufführungsrecht (U-K) zahlen, ist der DJ selbst der Kunde der GEMA für seine digitalen Kopien (VR-Ö). Sie müssen die Lizenzgebühr für den Laptop des DJs also nicht bezahlen. Das Risiko für den Club: Dennoch trägt der Veranstalter die übergreifende rechtliche Verantwortung für die Veranstaltung. Werden auf Ihrer Bühne offenkundig unlizenzierte oder illegale Kopien öffentlich wiedergegeben, können Sie im Rahmen der sogenannten „Störerhaftung“ ins Visier von Urheberrechtsklagen geraten. Praxis-Tipp: Ein einfacher vertraglicher Zusatz im Gastspielvertrag, in dem der DJ schriftlich bestätigt, dass er seine Musiksammlung ordnungsgemäß nach dem Tarif VR-Ö lizenziert hat, ist heute Branchenstandard. Er schiebt die juristische Verantwortung dorthin zurück, wo sie hingehört – zum DJ – und schützt Sie als Veranstalter vor unangenehmen rechtlichen Überraschungen 4. Fazit: Setlisten als gemeinsames Navigationssystem Die Einordnung von DJs als Künstler im Konzerttarif U-K war ein überfälliger Meilenstein für die Szene. Doch das System funktioniert nur, wenn Veranstalter und DJs zusammenarbeiten. Verstehen Sie sich als Veranstalter als „Enabler“ für Ihre Acts. Fordern Sie die Setlisten aktiv ein (z.B. durch den GEMA-Online-Link). Wer den U-K Tarif nutzt und Setlisten übermittelt, zahlt keine Gebühren mehr in eine Blackbox, sondern leistet direkten, messbaren Support für die gebuchten Künstler.
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Arbeitsschutzorganisation für Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft (SQO9)

Dieser Qualitätsstandard beschreibt für Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft die grundsätzlich notwendigen Aspekte für eine wirksame Arbeitsschutzorganisation.
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Auswahl, Aufgaben und Beauftragung einer Veranstaltungsleitung (SQO6)

Diese Praxishilfe beschreibt die Funktion, Aufgaben und Anforderungen sowie die Beauftragung der Veranstaltungsleitung im Sinne der versammlungsstättenrechtlichen Vorschriften auf Grundlage der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO).
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Lexikon der Rechtsbegriffe bei Veranstaltungen

  • EVENTFAQ
Von A wie AGB bis W wie Wetter
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Clubbetreibermodelle – Eine kleine Rechtsformkunde

  • Karsten Schölermann
Wer einen Club gründen will, steht vor der Wahl der passenden Rechtsform – ein Schritt mit weitreichenden Folgen. Der Artikel beleuchtet die gängigen Modelle von Einzelunternehmen über GbR und GmbH bis zum Verein. Dabei zeigt er verständlich Chancen, Risiken und typische Fallstricke auf und hilft Gründer*innen, die rechtliche Basis für einen erfolgreichen Clubbetrieb richtig zu wählen.
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Rechtliche Lösungen gegen ein „Festivalsterben“

Was gilt bau(-planungs)rechtlich für Festivals? Bisher war unklar, ob Festivals baurechtlich genehmigungspflichtig sind und somit das Bedürfnis eines Bebauungsplans auslösen können. Der Beitrag erklärt die Ausgangslage und zeigt, wie ein neuer Gerichtsbeschluss für eine klare Kursrichtung sorgt. Die Nutzung der Festivalanlagen an nur wenigen Tagen einmal im Jahr ist für die Einstufung als bauliche Anlage nicht ausreichend. Ein „Festivalsterben“ sollte nicht auf das „Clubsterben“ folgen.
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Versicherungen rund um Events: must haves and nice to haves

Versicherungen für alle Eventualitäten - ein paar interessante Fakten..
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Kultur oder Lärm? Der Diskurs über Musikveranstaltungen und deren Schallemissionen

  • Thore Debor
Den Leser:innen wird eine praxisorientierte Übersicht zum Einstieg in das komplexe Themenfeld geboten, um künftig mit Planer:innen, Behörden und Politker:innen besser diskutieren zu können.
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Novellierung im Baurecht: Neueinordnung und Schutz von Musikclubs vertagt

  • Thore Debor
Der Beitrag skizziert die rechtliche Einordnung von Musikclubs im Rahmen der Baunutzungsverordnung. Es wird aufgzeigt, wie der politische Prozesse zur Novellierung der BauNVO bis zum Ende der Ampel-Koalition verlief und welche Hürden für eine verbesserte Zulässigkeit von Clubs in verschiedenen Baugebieten existieren.
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Betreiberverantwortung

Thematisiert wird die Verantwortung des Betreibers als Grundlage für den sicheren Betrieb einer Versammlungsstätte. Knapp werden notwendige Verantwortungsträger sowie grundlegende Sicherheitsaspekte beschrieben die sowohl dem Schutz des Publikums als auch der Mitarbeiter sowie Darsteller dienen.
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Scheinselbständigkeit

Der Text behandelt die Funktions- und Wirkungsweise des Statusfeststellungsverfahrens nach §7a SGB IV im Rahmen der Beauftragung von Selbständigen. Er zeigt die Problemstellung auf und gibt Tipps, wie man damit umgehen kann.
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Ermäßigter Steuersatz bei Veranstaltungen in Clubs und Spielstätten: Ein Überblick

Welche Veranstaltungen profitieren vom ermäßigten Steuersatz? Der Beitrag erklärt die steuerlichen Rahmenbedingungen für Clubs, beleuchtet Grauzonen und zeigt, wann elektronische Musik als kulturelle Leistung anerkannt wird.
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Europäische Vorbilder - Schutz für faire Arbeit in Kunst- und Kultur

Dieser Artikel analysiert die unzureichende rechtliche Absicherung selbstständiger Kunst- und Kulturschaffender in Deutschland im Hinblick auf Diskriminierungsschutz. Er erläutert, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) lediglich sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen schützt – eine schwer fassbare Kategorie, die viele Selbstständige ausschließt. Aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeiten sind Betroffene oft machtlos gegenüber Diskriminierung. Der Text stellt internationale Vergleichsbeispiele vor, etwa das französische Modell der ‚Intermittents du Spectacle‘ und den britischen Straftatbestand ‚coercive control‘, als mögliche Ansätze für bessere rechtliche Regelungen.